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BGBl. Nr. 305/1980

kundgemacht 15.07.1980 RIS↗
305. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tunesischen Republik über die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts
VERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Tunesischen Republik über die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts
Kundmachung BGBl. Nr. 305/1980× zu Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Tunesien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Tunesien) neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 17.08.1980 · idF BGBl. Nr. 305/1980 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2

Im Sinn dieses Abkommens sind zu verstehen:

Ziffer eins unter „Entscheidung“ eine im Streitverfahren oder im Außerstreitverfahren gefällte Entscheidung, wie sie auch bezeichnet sein mag, und auch wenn sie von einem Strafgericht erlassen worden ist;

Ziffer 2 unter „Titelgericht“ das Gericht, das die Entscheidung gefällt hat, deren Anerkennung oder Vollstreckung begehrt wird;

Ziffer 3 unter „Entscheidungsstaat“ der Staat, in dessen Gebiet das Titelgericht seinen Sitz hat;

Ziffer 4 unter „ersuchtes Gericht“ in Tunesien das Gericht, bei dem die Vollstreckbarerklärung, in Österreich das Gericht, bei dem die Vollstreckung beantragt wird;

Ziffer 5 unter „ersuchter Staat“ der Staat, in dessen Gebiet die Anerkennung oder die Vollsteckung beantragt wird.