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BGBl. Nr. 305/1980

kundgemacht 15.07.1980 RIS↗
305. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tunesischen Republik über die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts
VERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Tunesischen Republik über die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts
Kundmachung BGBl. Nr. 305/1980× zu Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Tunesien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Tunesien) neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 17.08.1980 · idF BGBl. Nr. 305/1980 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4

Die Anerkennung darf in folgenden Fällen versagt werden:

Ziffer eins wenn sie der öffentlichen Ordnung des ersuchten Staates widerspricht;

Ziffer 2 wenn ein gleicher, auf denselben Rechtsanspruch gestützter Antrag zwischen denselben Parteien schon Gegenstand einer rechtskräftigen Entscheidung in der Sache selbst war, die in dem ersuchten Staat gefällt, oder die in einem dritten Staat gefällt und in dem ersuchten Staat anerkannt worden ist;

Ziffer 3 wenn zwischen denselben Parteien ein gleicher, auf denselben Anspruch gestützter Antrag vor einem Gericht des ersuchten Staates anhängig und dieses Gericht vor dem Titelgericht mit der Sache befaßt worden ist;

Ziffer 4 wenn, im Fall einer Versäumnisentscheidung, die säumige Partei vom Verfahren nicht rechtzeitig Kennntis erhalten hat, um sich zu verteidigen, oder, wenn es sich um einen Zahlunsbefehl, einen Zahlungsauftrag oder eine gleichartige Entscheidung handelt, der Schuldner nicht in der Lage gewesen ist, rechtzeitig Einwendungen zu erheben.