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BGBl. Nr. 308/1980

kundgemacht 15.07.1980 RIS↗
308. Übereinkommen über die Angabe von Familiennamen und Vornamen in den Personenstandsbüchern
ÜBEREINKOMMEN über die Angabe von Familiennamen und Vornamen in den Personenstandsbüchern
Kundmachung BGBl. Nr. 308/1980× zu Angabe von Familiennamen und Vornamen in den Personenstandsbüchern×

Änderungen durch diese Kundmachung

Angabe von Familiennamen und Vornamen in den Personenstandsbüchern neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 15.06.1980 · idF BGBl. Nr. 308/1980 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8

Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der zweiten Notifikation in Kraft; es wird von diesem Zeitpunkt an für die beiden Staaten wirksam, die diese Förmlichkeit erfüllt haben. Für jeden Vertragsstaat, der die in Artikel 7 vorgesehene Förmlichkeit später erfüllt, wird dieses Übereinkommen am dreißigsten Tag nach Hinterlegung seiner Notifikation wirksam.