BGBl. Nr. 308/1980
308. Übereinkommen über die Angabe von Familiennamen und Vornamen in den Personenstandsbüchern
ÜBEREINKOMMEN über die Angabe von Familiennamen und Vornamen in den Personenstandsbüchern
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 8neu
Artikel 8
Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der zweiten Notifikation in Kraft; es wird von diesem Zeitpunkt an für die beiden Staaten wirksam, die diese Förmlichkeit erfüllt haben. Für jeden Vertragsstaat, der die in Artikel 7 vorgesehene Förmlichkeit später erfüllt, wird dieses Übereinkommen am dreißigsten Tag nach Hinterlegung seiner Notifikation wirksam.