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BGBl. Nr. 309/1980

kundgemacht 15.07.1980 RIS↗
309. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Republik Rumänien über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Republik Rumänien über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse
Kundmachung BGBl. Nr. 309/1980× zu Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse (Rumänien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse (Rumänien) neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 01.09.1980 · idF BGBl. Nr. 309/1980 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2

Die Vertragsstaaten werden einander innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens schriftliche Mitteilung über die zur Durchführung der Bestimmungen des vorstehenden Artikels getroffenen Maßnahmen zukommen lassen.