der Ausdruck „Zeugnis (Diplom)“ alle Zeugnisse, Bescheinigungen oder sonstige Urkunden, die dem Inhaber beziehungsweise dem Beteiligten das Recht verleihen, seine Zulassung zu einer Universität, in dem dieses Zeugnis (Diplom) ausgestellt wurde, zu verlangen;
BGBl. Nr. 309/1980
309. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Republik Rumänien über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Republik Rumänien über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3neu
Artikel 3
In diesem Abkommen bedeutet:
- Ziffer eins
- Ziffer 2der Ausdruck „Universitäten“:
- Litera adie Universitäten,
- Litera bdie Institute, denen von dem Vertragsstaat, in dessen Gebiet sie gelegen sind, Hochschulcharakter zuerkannt wird.