Absatz eins,Besitzt das Kind bei Adoption durch eine einzige Person nicht deren Staatsangehörigkeit oder bei Adoption durch Ehegatten nicht deren gemeinsame Staatsangehörigkeit, so hat die Vertragspartei, deren Staatsangehörige der Annehmende oder die Annehmenden sind, den Erwerb der Staatsangehörigkeit durch das Kind zu erleichtern.
BGBl. Nr. 314/1980
314. Europäisches Übereinkommen über die Adoption von Kindern samt Vorbehalten Österreichs
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ADOPTION VON KINDERN
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 11neu
Artikel 11
- Absatz 2,Der Verlust der Staatsangehörigkeit, den die Adoption zur Folge haben könnte, ist vom Besitz oder vom Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit abhängig.