Absatz eins,Solange das Adoptivkind noch nicht volljährig ist, kann die Adoption nur durch Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde aus schwerwiegenden Gründen aufgehoben werden, und zwar nur, wenn die Rechtsordnung die Aufhebung aus solchen Gründen zuläßt.
BGBl. Nr. 314/1980
314. Europäisches Übereinkommen über die Adoption von Kindern samt Vorbehalten Österreichs
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ADOPTION VON KINDERN
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 13neu
Artikel 13
- Absatz 2,Der Absatz 1 betrifft nicht die Fälle, in denen
- Litera adie Adoption nichtig ist;
- Litera bdie Adoption infolge Legitimation des Kindes durch den Annehmenden endet.