BGBl. Nr. 314/1980
314. Europäisches Übereinkommen über die Adoption von Kindern samt Vorbehalten Österreichs
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ADOPTION VON KINDERN
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 16neu
Artikel 16
Die Vertragsparteien behalten das Recht, Bestimmungen zu erlassen, die für das Adoptivkind günstiger sind.