Absatz eins,Dieses Übereinkommen bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft.
BGBl. Nr. 314/1980
314. Europäisches Übereinkommen über die Adoption von Kindern samt Vorbehalten Österreichs
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ADOPTION VON KINDERN
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 27neu
Artikel 27
- Absatz 2,Jede Vertragspartei kann das Übereinkommen durch Notifizierung an den Generalsekretär des Europarats für sich kündigen.
- Absatz 3,Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.