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BGBl. Nr. 314/1980

kundgemacht 18.07.1980 RIS↗
314. Europäisches Übereinkommen über die Adoption von Kindern samt Vorbehalten Österreichs
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ADOPTION VON KINDERN
Kundmachung BGBl. Nr. 314/1980× zu Europäisches Übereinkommen über die Adoption von Kindern×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäisches Übereinkommen über die Adoption von Kindern neu § 0↗RIS↗
Art. 27neu
in Kraft ab 29.08.1980 · idF BGBl. Nr. 314/1980 Art. 27↗RIS↗

Artikel 27

  1. Absatz eins,Dieses Übereinkommen bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft.
  2. Absatz 2,Jede Vertragspartei kann das Übereinkommen durch Notifizierung an den Generalsekretär des Europarats für sich kündigen.
  3. Absatz 3,Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.