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BGBl. Nr. 320/1980

kundgemacht 22.07.1980 RIS↗Parlament↗
320. Bundesgesetz: Änderung des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Bundesgesetz vom 2. Juli 1980, mit dem das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 320/1980× zu GmbHG×

Änderungen durch diese Kundmachung

GmbH-Gesetz (GmbHG) 1211 § 0↗RIS↗
Art. 3 § 13neu
in Kraft ab 01.01.1981 · idF BGBl. Nr. 320/1980 Art. 3 § 13↗RIS↗

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1980,, zu RGBl. Nr. 58 aus 1906,)

Paragraph 13,

Die Bestimmungen über die Rechnungslegung, den Geschäftsbericht und die Veröffentlichung des Jahresabschlusses sind erstmals für das nach dem 31. Dezember 1980 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die Anwendung auf frühere Geschäftsjahre ist zulässig. Wird von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht, so gelten die bisherigen Bestimmungen.

Auf Gesellschaften, deren Aufsichtsrat nicht nach Gesetz zu bestellen ist, sind die Bestimmungen des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, erstmals für das nach dem 31. Dezember 1983 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.