Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 380/1980

kundgemacht 22.08.1980 RIS↗Parlament↗
380. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die wechselseitige Amtshilfe in Kraftfahr-(Straßenverkehrs-)angelegenheiten
VERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die wechselseitige Amtshilfe in Kraftfahr-(Straßenverkehrs-)angelegenheiten
Kundmachung BGBl. Nr. 380/1980× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Amtshilfe in Kraftfahr-(Straßenverkehrs-)angelegenheiten (Schweiz) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 01.08.1980 · idF BGBl. Nr. 380/1980 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6

Ein Vertragsstaat, der auf Grund einer Lenkerberechtigung (eines Führerausweises) des anderen Vertragsstaates eine Lenkerberechtigung (einen Führerausweis) erteilt, zieht den Führerschein (Führerausweis) ein und übermittelt ihn dem anderen Vertragsstaat. Der eingezogene Führerschein (Führerausweis) darf nur wieder ausgefolgt werden, wenn der andere Führerschein (Führerausweis) abgeliefert wird; dieser ist dem ausstellenden Vertragsstaat zu übermitteln.