Absatz eins,Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen.
BGBl. Nr. 40/1980
40. Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge samt Anhang
WIENER ÜBEREINKOMMEN ÜBER DAS RECHT DER VERTRÄGE
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 31neu
ABSCHNITT 3: AUSLEGUNG VON VERTRÄGEN
Artikel 31
Allgemeine Auslegungsregel
- Absatz 2,Für die Auslegung eines Vertrags bedeutet der Zusammenhang außer dem Vertragswortlaut samt Präambel und Anlagen
- Litera ajede sich auf den Vertrag beziehende Übereinkunft, die zwischen allen Vertragsparteien anläßlich des Vertragsabschlusses getroffen wurde;
- Litera bjede Urkunde, die von einer oder mehreren Vertragsparteien anläßlich des Vertragsabschlusses abgefaßt und von den anderen Vertragsparteien als eine sich auf den Vertrag beziehende Urkunde angenommen wurde.
- Absatz 3,Außer dem Zusammenhang sind in gleicher Weise zu berücksichtigen
- Litera ajede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen;
- Litera bjede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht;
- Litera cjeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbarer einschlägiger Völkerrechtssatz.
- Absatz 4,Eine besondere Bedeutung ist einem Ausdruck beizulegen, wenn feststeht, daß die Vertragsparteien dies beabsichtigt haben.