BGBl. Nr. 40/1980
40. Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge samt Anhang
WIENER ÜBEREINKOMMEN ÜBER DAS RECHT DER VERTRÄGE
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 39neu
TEIL römisch vier
ÄNDERUNG UND MODIFIKATION VON VERTRÄGEN
Artikel 39
Allgemeine Regel über die Änderung von Verträgen
Ein Vertrag kann durch Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien geändert werden. Teil römisch zwei findet auf eine solche Übereinkunft insoweit Anwendung, als der Vertrag nichts anderes vorsieht.