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BGBl. Nr. 40/1980

kundgemacht 25.01.1980 RIS↗
40. Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge samt Anhang
WIENER ÜBEREINKOMMEN ÜBER DAS RECHT DER VERTRÄGE
Kundmachung BGBl. Nr. 40/1980× zu Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge×

Änderungen durch diese Kundmachung

Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge neu § 0↗RIS↗
Art. 54neu
in Kraft ab 27.01.1980 · idF BGBl. Nr. 40/1980 Art. 54↗RIS↗

ABSCHNITT 3: BEENDIGUNG UND SUSPENDIERUNG VON VERTRÄGEN

Artikel 54

Beendigung eines Vertrags oder Rücktritt vom Vertrag auf Grund seiner Bestimmungen oder durch Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien

Die Beendigung eines Vertrags oder der Rücktritt einer Vertragspartei vom Vertrag können erfolgen

  1. Litera a
    nach Maßgabe der Vertragsbestimmungen oder
  2. Litera b
    jederzeit durch Einvernehmen zwischen allen Vertragsparteien nach Konsultierung der anderen Vertragsstaaten.