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BGBl. Nr. 40/1980

kundgemacht 25.01.1980 RIS↗
40. Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge samt Anhang
WIENER ÜBEREINKOMMEN ÜBER DAS RECHT DER VERTRÄGE
Kundmachung BGBl. Nr. 40/1980× zu Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge×

Änderungen durch diese Kundmachung

Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge neu § 0↗RIS↗
Art. 83neu
in Kraft ab 27.01.1980 · idF BGBl. Nr. 40/1980 Art. 83↗RIS↗

Artikel 83

Beitritt

Dieses Übereinkommen steht jedem Staat zum Beitritt offen, der einer der in Artikel 81 bezeichneten Kategorien angehört. Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.