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BGBl. Nr. 417/1980

kundgemacht 26.09.1980 RIS↗
417. Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über die Postdienste im Internationalen Zentrum Wien für die Vereinten Nationen und die Internationale Atomenergie-Organisation samt Notenwechsel
Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über die Postdienste im Internationalen Zentrum Wien für die Vereinten Nationen und die Internationale Atomenergie-Organisation
Kundmachung BGBl. Nr. 417/1980× zu UNO-City – Gemeinsamer Postdienst UNO, IAEO×

Änderungen durch diese Kundmachung

UNO-City – Gemeinsamer Postdienst UNO, IAEO neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 24.08.1979 · idF BGBl. Nr. 417/1980 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4

Poststempel

1. Die Vereinten Nationen lassen sämtliche Poststempel zum Abstempeln der Post, die vom IZW-Postamt weiterzuleiten ist, anfertigen und stellen diesem alle derartigen Poststempel kostenlos zur Verfügung. Diese Poststempel sind für den ausschließlichen Gebrauch durch die Vereinten Nationen innerhalb des IZW vorbehalten. Außerhalb des IZW können diese Poststempel nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen den Parteien verwendet werden.

2. Die Beschaffenheit der Poststempel wird zwischen der Österreichischen Post- und Telegraphenverwaltung und den Vereinten Nationen vereinbart.

3. Briefmarken und gleichartige Gegenstände der Vereinten Nationen in österreichischer Währung können mit diesen Poststempeln freigemacht werden.