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BGBl. Nr. 417/1980

kundgemacht 26.09.1980 RIS↗
417. Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über die Postdienste im Internationalen Zentrum Wien für die Vereinten Nationen und die Internationale Atomenergie-Organisation samt Notenwechsel
Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über die Postdienste im Internationalen Zentrum Wien für die Vereinten Nationen und die Internationale Atomenergie-Organisation
Kundmachung BGBl. Nr. 417/1980× zu UNO-City – Gemeinsamer Postdienst UNO, IAEO×

Änderungen durch diese Kundmachung

UNO-City – Gemeinsamer Postdienst UNO, IAEO neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 24.08.1979 · idF BGBl. Nr. 417/1980 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5

Räumlichkeiten für das Postamt

Die Vereinten Nationen stellen auf eigene Kosten der Österreichischen Post- und Telegraphenverwaltung die für die Abwicklung des Postdienstes erforderlichen Räumlichkeiten zur Verfügung. Sie sorgen gleichfalls auf eigene Kosten für Überwachung, Instandhaltung, Beleuchtung und Beheizung.