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BGBl. Nr. 428/1980

kundgemacht 16.10.1980 RIS↗
428. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich samt Anlage
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich
Kundmachung BGBl. Nr. 428/1980× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich (BR Jugoslawien) neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 28.04.1992 · idF BGBl. Nr. 428/1980 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2

Die Bestimmungen dieses Abkommens über die Gleichwertigkeit im Universitätsbereich finden nur dann Anwendung, wenn das Universitätsstudium vorwiegend an einer Universität eines der Vertragsstaaten durchgeführt und aufgrund dieses Studiums der akademische Grad verliehen oder das Diplom ausgestellt wurde.