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BGBl. Nr. 428/1980

kundgemacht 16.10.1980 RIS↗
428. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich samt Anlage
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich
Kundmachung BGBl. Nr. 428/1980× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich (BR Jugoslawien) neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 28.04.1992 · idF BGBl. Nr. 428/1980 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7

Die gemäß Artikel 4 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse vom 27. März 1974 eingesetzte Expertenkommission ist auch für die Beratung aller Fragen aus diesem Abkommen zuständig.