“Eingangsabgaben” die Zölle und alle anderen Abgaben und Steuern, die anläßlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr erhoben werden, sowie alle inneren Abgaben und Verbrauchsteuern, denen die eingeführten Waren unterliegen; ausgenommen davon sind jedoch die Gebühren und sonstigen Belastungen, die dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt sind und weder einen mittelbaren Schutz für inländische Waren noch eine Besteuerung der Einfuhr zur Erzielung von Einnahmen darstellen.
BGBl. Nr. 445/1980
445. Protokoll betreffend die Abänderung des in Paris unterzeichneten Abkommens über internationale Ausstellungen samt Anhängen
PROTOKOLL betreffend die Abänderung des am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten Abkommens über internationale Ausstellungen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Anwendung dieses Anhangs bedeutet:
- Litera a
- Litera b“Vorübergehende Einfuhr” das vorübergehende Einbringen ohne Entrichtung von Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen mit der Verpflichtung zur Wiederausfuhr.