größerer Erleichterungen, die gewisse vertragschließende Parteien entweder durch autonome Bestimmungen oder auf Grund bilateraler oder multilateraler Vereinbarungen gegenwärtig oder künftig gewähren;
BGBl. Nr. 445/1980
445. Protokoll betreffend die Abänderung des in Paris unterzeichneten Abkommens über internationale Ausstellungen samt Anhängen
PROTOKOLL betreffend die Abänderung des am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten Abkommens über internationale Ausstellungen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 10neu
Artikel 10
Die vorstehenden Bestimmungen hindern nicht die Anwendung:
- Litera a
- Litera bautonomer oder vertraglicher Bestimmungen, die die Durchführung von Ausstellungen regeln und keine Zollvorschriften sind;
- Litera cder nach autonomen Gesetzen und sonstigen Vorschriften aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit oder Ordnung, der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Hygiene oder Gesundheit, aus veterinärpolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Gründen oder zum Schutz von Patenten, Handelsmarken und Urheberrechten auferlegten Verbote und Beschränkungen.