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BGBl. Nr. 445/1980

kundgemacht 24.10.1980 RIS↗
445. Protokoll betreffend die Abänderung des in Paris unterzeichneten Abkommens über internationale Ausstellungen samt Anhängen
PROTOKOLL betreffend die Abänderung des am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten Abkommens über internationale Ausstellungen
Kundmachung BGBl. Nr. 445/1980× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung) - Anhang neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 09.06.1980 · idF BGBl. Nr. 445/1980 Art. 10↗RIS↗

Artikel 10

Die vorstehenden Bestimmungen hindern nicht die Anwendung:

  1. Litera a
    größerer Erleichterungen, die gewisse vertragschließende Parteien entweder durch autonome Bestimmungen oder auf Grund bilateraler oder multilateraler Vereinbarungen gegenwärtig oder künftig gewähren;
  2. Litera b
    autonomer oder vertraglicher Bestimmungen, die die Durchführung von Ausstellungen regeln und keine Zollvorschriften sind;
  3. Litera c
    der nach autonomen Gesetzen und sonstigen Vorschriften aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit oder Ordnung, der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Hygiene oder Gesundheit, aus veterinärpolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Gründen oder zum Schutz von Patenten, Handelsmarken und Urheberrechten auferlegten Verbote und Beschränkungen.