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BGBl. Nr. 465/1980

kundgemacht 31.10.1980 RIS↗
465. Vereinbarung zur Durchführung des Übereinkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Fürstentum Liechtenstein, der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Bereich der Sozialen Sicherheit
VEREINBARUNG zur Durchführung des Übereinkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Fürstentum Liechtenstein, der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Bereich der Sozialen Sicherheit
Kundmachung BGBl. Nr. 465/1980× zu Soziale Sicherheit (BRD, Liechtenstein, Schweiz) – Durchführung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit (BRD, Liechtenstein, Schweiz) – Durchführung neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 01.11.1980 · idF BGBl. Nr. 465/1980 Art. 10↗RIS↗

ABSCHNITT römisch vier
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 10

Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den zuständigen Behörden der anderen Vertragsstaaten innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.