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BGBl. Nr. 465/1980

kundgemacht 31.10.1980 RIS↗
465. Vereinbarung zur Durchführung des Übereinkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Fürstentum Liechtenstein, der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Bereich der Sozialen Sicherheit
VEREINBARUNG zur Durchführung des Übereinkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Fürstentum Liechtenstein, der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Bereich der Sozialen Sicherheit
Kundmachung BGBl. Nr. 465/1980× zu Soziale Sicherheit (BRD, Liechtenstein, Schweiz) – Durchführung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit (BRD, Liechtenstein, Schweiz) – Durchführung neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 01.11.1980 · idF BGBl. Nr. 465/1980 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

Den in Artikel 2 bezeichneten Verbindungsstellen und den deutschen Trägern, deren Zuständigkeit nach den zweiseitigen Abkommen unberührt bleibt, obliegen zur Erleichterung der Durchführung des Übereinkommens außer den in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben alle sonstigen Verwaltungsmaßnahmen, insbesondere die Leistung und Vermittlung von Amtshilfe und Rechtshilfe sowie die Festlegung von Formblättern.