Absatz eins,Der Entsendestaat kann unter den in den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates vorgesehenen Bedingungen und Formen
- Litera aLiegenschaften, Gebäude oder Gebäudeteile, die für den Bedarf der konsularischen Vertretung oder als Wohnung der Mitglieder der konsularischen Vertretung, die Angehörige des Entsendestaates sind, bestimmt sind, als Eigentum oder zur Nutzung erwerben oder besitzen;
- Litera bfür dieselben Zwecke Gebäude oder Gebäudeteile errichten;
- Litera cdie in den Litera a und b erwähnten Rechte oder Vermögen veräußern.