BGBl. Nr. 526/1980
526. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über konsularische Beziehungen
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über konsularische Beziehungen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 22neu
Artikel 22
Artikel 20 und Artikel 21 Absätze 2, 4 und 5 gelten jeweils entsprechend für die Familienangehörigen des Leiters der konsularischen Vertretung oder des Konsuls, sofern sie nicht Angehörige des Empfangsstaates oder dort ansässig sind.