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BGBl. Nr. 526/1980

kundgemacht 05.12.1980 RIS↗
526. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über konsularische Beziehungen
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über konsularische Beziehungen
Kundmachung BGBl. Nr. 526/1980× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Konsularvertrag zwischen Österreich und der ČSSR (Slowakei) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 526/1980 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6

Bei der Ausübung der Aufgaben nach Artikel 5 Litera j, des Übereinkommens kann der Konsul insbesondere

  1. Litera a
    Auszüge und einfache oder beglaubigte Kopien jedes Dokuments ausstellen, das er im Rahmen seiner Befugnis abgefaßt hat;
  2. Litera b
    Urkunden und Dokumente übersetzen oder deren Übersetzung beglaubigen;
  3. Litera c
    Erklärungen von Angehörigen des Entsendestaates entgegennehmen und beurkunden;
  4. Litera d
    für Waren Ursprungs- oder Herkunftszeugnisse und sonstige analoge Nachweise ausstellen;
  5. Litera e
    gerichtliche und außergerichtliche Schriftstücke in Zivilsachen übermitteln und Rechtshilfeersuchen in Zivilsachen erledigen, soweit dies geltenden internationalen Übereinkünften entspricht oder, in Ermangelung solcher, mit den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates vereinbar ist.