Auszüge und einfache oder beglaubigte Kopien jedes Dokuments ausstellen, das er im Rahmen seiner Befugnis abgefaßt hat;
BGBl. Nr. 526/1980
526. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über konsularische Beziehungen
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über konsularische Beziehungen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 6neu
Artikel 6
Bei der Ausübung der Aufgaben nach Artikel 5 Litera j, des Übereinkommens kann der Konsul insbesondere
- Litera a
- Litera bUrkunden und Dokumente übersetzen oder deren Übersetzung beglaubigen;
- Litera cErklärungen von Angehörigen des Entsendestaates entgegennehmen und beurkunden;
- Litera dfür Waren Ursprungs- oder Herkunftszeugnisse und sonstige analoge Nachweise ausstellen;
- Litera egerichtliche und außergerichtliche Schriftstücke in Zivilsachen übermitteln und Rechtshilfeersuchen in Zivilsachen erledigen, soweit dies geltenden internationalen Übereinkünften entspricht oder, in Ermangelung solcher, mit den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates vereinbar ist.