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BGBl. Nr. 571/1980

kundgemacht 23.12.1980 RIS↗
571. Übereinkommen (Nr. 141) über die Verbände ländlicher Arbeitskräfte und ihre Rolle in der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung
ÜBEREINKOMMEN (Nr. 141) ÜBER DIE VERBÄNDE LÄNDLICHER ARBEITSKRÄFTE UND IHRE ROLLE IN DER WIRTSCHAFTLICHEN UND SOZIALEN ENTWICKLUNG
Kundmachung BGBl. Nr. 571/1980× zu Übereinkommen (Nr. 141) über die Verbände ländlicher Arbeitskräfte und ihre Rolle in der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen (Nr. 141) über die Verbände ländlicher Arbeitskräfte und ihre Rolle in der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 18.09.1979 · idF BGBl. Nr. 571/1980 Art. 1↗RIS↗

ARTIKEL 1

Dieses Übereinkommen gilt für alle Arten von Verbänden ländlicher Arbeitskräfte, einschließlich von Verbänden, die nicht auf ländliche Arbeitskräfte beschränkt sind, sie aber vertreten.