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BGBl. Nr. 572/1980

kundgemacht 23.12.1980 RIS↗
572. Notenwechsel über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang Bayrischzell
Notenwechsel vom 5. November 1980 über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang Bayrischzell
Kundmachung BGBl. Nr. 572/1980× zu Grenzübergang Bayrischzell (BRD)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Grenzübergang Bayrischzell (BRD) neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 01.02.1981 · idF BGBl. Nr. 572/1980 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2

Der örtliche Bereich im Sinne des Artikel 4, Absatz 6, des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 umfaßt

  1. Litera a
    die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
    • Strichaufzählung
      die Staatsstraße Nr. 2075 von der gemeinsamen Grenze bis zum Amtsplatz;
    • Strichaufzählung
      den das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz;
    • Strichaufzählung
      den Abfertigungskiosk;
    • Strichaufzählung
      die Überholungsgarage für Personenkraftwagen;
    • Strichaufzählung
      im Erdgeschoß des Dienstgebäudes den Abfertigungsraum (einschließlich Windfang) und die sanitären Anlagen;
  2. Litera b
    die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume im Dienstgebäude, und zwar im Erdgeschoß die in der südlichen Hälfte gelegenen drei Räume.