Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 314/1981

kundgemacht 07.07.1981 RIS↗
314. Bundesgesetz: Mediengesetz
Bundesgesetz vom 12. Juni 1981 über die Presse und andere publizistische Medien (Mediengesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 314/1981× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Mediengesetz (MedienG) neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 41neu
in Kraft 01.01.1982 – 31.12.1988 · idF BGBl. Nr. 314/1981 · danach: BGBl. Nr. 233/1988 Art. 1 § 41↗RIS↗

Ergänzende Verfahrensbestimmungen

Paragraph 41, (1) Für das Strafverfahren und das selbständige Verfahren wegen eines Medieninhaltsdelikts gelten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen der Strafprozeßordnung 1975.

  1. Absatz 2,Für die im Absatz eins, bezeichneten Verfahren ist das mit der Gerichtsbarkeit in Strafsachen betraute Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel die Tat begangen worden ist. Insoweit erstreckt sich der Sprengel des Landesgerichtes auf das Bundesland, in dem sich das Landesgericht befindet. Ist die Tat in Wien oder in Niederösterreich begangen worden, so ist das Landesgericht für Strafsachen Wien zuständig. Dieser Gerichtshof ist auch zuständig, wenn die mit Strafe bedrohte Handlung in einer inländischen oder ausländischen Rundfunksendung begangen wurde.
  2. Absatz 3,Der Gerichtshof erster Instanz übt seine Tätigkeit in den im Absatz eins, bezeichneten Verfahren, wenn sonst nach Art und Höhe der angedrohten Strafe das Bezirksgericht zuständig wäre, durch den Einzelrichter aus. Dieser ist auch an Stelle des Geschwornen- und Schöffengerichtes zur Verhandlung und Entscheidung im selbständigen Verfahren zuständig.
  3. Absatz 4,In jedem Verfahren vor dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz ist Paragraph 455, Absatz 3, StPO anwendbar.
  4. Absatz 5,In den im Absatz eins, bezeichneten Verfahren ist der Medieninhaber (Verleger) zur Hauptverhandlung zu laden. Er hat die Rechte des Beschuldigten; insbesondere steht ihm das Recht zu, alle Verteidigungsmittel wie der Beschuldigte vorzubringen und das Urteil in der Hauptsache anzufechten. Doch werden das Verfahren und die Urteilsfällung durch sein Nichterscheinen nicht gehemmt; auch kann er gegen ein in seiner Abwesenheit gefälltes Urteil keinen Einspruch erheben.
  5. Absatz 6,Die Entscheidungen über die Einziehung, die Urteilsveröffentlichung und die Haftung bilden Teile des Ausspruches über die Strafe und können zugunsten und zum Nachteil des Verurteilten oder des Medieninhabers (Verlegers) mit Berufung angefochten werden.