- Ziffer einses sich um einen wahrheitsgetreuen Bericht über eine Verhandlung in einer öffentlichen Sitzung des Nationalrates, des Bundesrates, der Bundesversammlung, eines Landtages oder eines Ausschusses eines dieser allgemeinen Vertretungskörper handelt,
- Ziffer 2im Falle einer üblen Nachrede
- Litera adie Veröffentlichung wahr ist oder
- Litera bein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung bestanden hat und auch bei Aufwendung der gebotenen journalistischen Sorgfalt für den Verfasser hinreichende Gründe vorgelegen sind, die Behauptung für wahr zu halten.
BGBl. Nr. 314/1981
314. Bundesgesetz: Mediengesetz
Bundesgesetz vom 12. Juni 1981 über die Presse und andere publizistische Medien (Mediengesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 6neu
Dritter Abschnitt
Persönlichkeitsschutz
Üble Nachrede, Verspottung und Verleumdung
Paragraph 6, (1) Wird in einem Medium der objektive Tatbestand der üblen Nachrede, der Verspottung oder der Verleumdung hergestellt, so hat der Betroffene gegen den Medieninhaber (Verleger) Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene Kränkung. Bei der Bestimmung der Höhe des Entschädigungsbetrages ist einerseits auf Umfang und Auswirkungen der Veröffentlichung, andererseits auf die Wahrung der wirtschaftlichen Existenz des Medienunternehmens Bedacht zu nehmen. Der Entschädigungsbetrag darf 50 000 S, bei einer Verleumdung oder bei besonders schwerwiegenden Auswirkungen einer üblen Nachrede 100 000 S nicht übersteigen.
- Absatz 2,Der Anspruch nach Absatz eins, besteht nicht, wenn
- Absatz 3,Bezieht sich die Veröffentlichung auf den höchstpersönlichen Lebensbereich, so ist der Anspruch nach Absatz eins, nur aus dem Grunde des Absatz 2, Ziffer eins, oder des Absatz 2, Ziffer 2, Buchst. a ausgeschlossen, im letztgenannten Fall aber nur, wenn die veröffentlichten Tatsachen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben stehen.