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BGBl. Nr. 350/1981

kundgemacht 28.07.1981 RIS↗Parlament↗
350. Bundesverfassungsgesetz: Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929
Bundesverfassungsgesetz vom 1. Juli 1981, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 350/1981× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) 139 § 0↗RIS↗
Art. 148aneu
in Kraft 01.08.1981 – 31.12.1988 · idF BGBl. Nr. 350/1981 · danach: BGBl. Nr. 685/1988 Art. 148a↗RIS↗

SIEBENTES HAUPTSTÜCK

Volksanwaltschaft

Artikel 148 a, (1) Jedermann kann sich bei der Volksanwaltschaft wegen behaupteter Mißstände in der Verwaltung des Bundes einschließlich dessen Tätigkeit als Träger von Privatrechten beschweren, sofern er von diesen Mißständen betroffen ist und soweit ihm ein Rechtsmittel nicht oder nicht mehr zur Verfügung steht. Jede solche Beschwerde ist von der Volksanwaltschaft zu prüfen. Dem Beschwerdeführer sind das Ergebnis der Prüfung sowie die allenfalls getroffenen Veranlassungen mitzuteilen.

  1. Absatz 2,Die Volksanwaltschaft ist berechtigt, von ihr vermutete Mißstände in der Verwaltung des Bundes einschließlich dessen Tätigkeit als Träger von Privatrechten von Amts wegen zu prüfen.
  2. Absatz 3,Die Volksanwaltschaft ist in Ausübung ihres Amtes unabhängig.