BGBl. Nr. 420/1981
420. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Hellenischen Republik über Soziale Sicherheit samt Schlußprotokoll
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Hellenischen Republik über Soziale Sicherheit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 29neu
Artikel 29
Kinder im Sinne dieses Kapitels sind Personen, für die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften Familienbeihilfen vorgesehen sind.