Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 107/1982

kundgemacht 04.03.1982 RIS↗
107. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik der Philippinen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK DER PHILIPPINEN ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG UND ZUR VERHINDERUNG DER STEUERUMGEHUNG AUF DEM GEBIETE DER STEUERN VOM EINKOMMEN
Kundmachung BGBl. Nr. 107/1982× zu Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Philippinen)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Philippinen) neu § 0↗RIS↗
Art. 16neu
in Kraft ab 01.04.1982 · idF BGBl. Nr. 107/1982 Art. 16↗RIS↗

Artikel 16

Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen

Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, dürfen im anderen Staat besteuert werden.