Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 107/1982

kundgemacht 04.03.1982 RIS↗
107. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik der Philippinen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK DER PHILIPPINEN ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG UND ZUR VERHINDERUNG DER STEUERUMGEHUNG AUF DEM GEBIETE DER STEUERN VOM EINKOMMEN
Kundmachung BGBl. Nr. 107/1982× zu Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Philippinen)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Philippinen) neu § 0↗RIS↗
Art. 18neu
in Kraft ab 01.04.1982 · idF BGBl. Nr. 107/1982 Art. 18↗RIS↗

Artikel 18

Ruhegehälter

  1. Absatz eins,Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden. Ruhegehälter, die aus philippinischen Pensionsplänen, die nach philippinischem Recht nicht registriert sind, gezahlt werden, dürfen auf den Philippinen besteuert werden.
  2. Absatz 2,Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Ruhegehälter aus der gesetzlichen Sozialversicherung eines Vertragsstaats nur in diesem Staat besteuert werden.