Absatz eins,Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden. Ruhegehälter, die aus philippinischen Pensionsplänen, die nach philippinischem Recht nicht registriert sind, gezahlt werden, dürfen auf den Philippinen besteuert werden.
BGBl. Nr. 107/1982
107. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik der Philippinen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK DER PHILIPPINEN ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG UND ZUR VERHINDERUNG DER STEUERUMGEHUNG AUF DEM GEBIETE DER STEUERN VOM EINKOMMEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 18neu
Artikel 18
Ruhegehälter
- Absatz 2,Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Ruhegehälter aus der gesetzlichen Sozialversicherung eines Vertragsstaats nur in diesem Staat besteuert werden.