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BGBl. Nr. 107/1982

kundgemacht 04.03.1982 RIS↗
107. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik der Philippinen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK DER PHILIPPINEN ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG UND ZUR VERHINDERUNG DER STEUERUMGEHUNG AUF DEM GEBIETE DER STEUERN VOM EINKOMMEN
Kundmachung BGBl. Nr. 107/1982× zu Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Philippinen)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Philippinen) neu § 0↗RIS↗
Art. 25neu
in Kraft ab 01.04.1982 · idF BGBl. Nr. 107/1982 Art. 25↗RIS↗

Artikel 25

Philippinische Staatsangehörige

Dieses Abkommen berührt nicht das Recht der Philippinen, seine Staatsangehörigen, die in Österreich ansässig sind, mit ihren Einkünften aus selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit, die außerhalb der Philippinen ausgeübt wird, nach philippinischem Recht zu besteuern; Österreich ist jedoch nicht verpflichtet, diese Steuer anzurechnen.