Absatz eins,Die zuständigen Träger haben einander unverzüglich über einen Leistungsantrag, auf den Abschnitt römisch drei Kapitel 2 in Verbindung mit
BGBl. Nr. 117/1982
117. Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik der Philippinen im Bereich der Sozialen Sicherheit
VEREINBARUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK DER PHILIPPINEN IM BEREICH DER SOZIALEN SICHERHEIT
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 6neu
Kapitel 2
Alter, Invalidität und Tod (Pensionen)
Artikel 6
Bearbeitung der Leistungsanträge
Artikel 18 Absatz 2 des Abkommens anzuwenden ist, zu unterrichten.
- Absatz 2,Die zuständigen Träger haben in der Folge einander auch die sonstigen für eine Leistungsfeststellung erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls unter Beifügung ärztlicher Gutachten, mitzuteilen.
- Absatz 3,Die zuständigen Träger haben einander über die Entscheidungen im Feststellungsverfahren zu unterrichten.