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BGBl. Nr. 117/1982

kundgemacht 11.03.1982 RIS↗
117. Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik der Philippinen im Bereich der Sozialen Sicherheit
VEREINBARUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK DER PHILIPPINEN IM BEREICH DER SOZIALEN SICHERHEIT
Kundmachung BGBl. Nr. 117/1982× zu Soziale Sicherheit – Durchführung (Philippinen)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit – Durchführung (Philippinen) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 01.04.1982 · idF BGBl. Nr. 117/1982 Art. 6↗RIS↗

Kapitel 2
Alter, Invalidität und Tod (Pensionen)

Artikel 6

Bearbeitung der Leistungsanträge

  1. Absatz eins,Die zuständigen Träger haben einander unverzüglich über einen Leistungsantrag, auf den Abschnitt römisch drei Kapitel 2 in Verbindung mit

Artikel 18 Absatz 2 des Abkommens anzuwenden ist, zu unterrichten.

  1. Absatz 2,Die zuständigen Träger haben in der Folge einander auch die sonstigen für eine Leistungsfeststellung erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls unter Beifügung ärztlicher Gutachten, mitzuteilen.
  2. Absatz 3,Die zuständigen Träger haben einander über die Entscheidungen im Feststellungsverfahren zu unterrichten.