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BGBl. Nr. 127/1982

kundgemacht 16.03.1982 RIS↗
127. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Verzicht auf die Beglaubigung und über den Austausch von Personenstandsurkunden sowie über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen samt Anlage
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Verzicht auf die Beglaubigung und über den Austausch von Personenstandsurkunden sowie über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen
Kundmachung BGBl. Nr. 127/1982× zu Verzicht auf die Beglaubigung und den Austausch von Personenstandsurkunden sowie die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen (BRD)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verzicht auf die Beglaubigung und den Austausch von Personenstandsurkunden sowie die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen (BRD) neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 01.05.1982 · idF BGBl. Nr. 127/1982 Art. 10↗RIS↗

römisch drei. ABSCHNITT
Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen

Artikel 10

  1. Absatz eins,Will ein Angehöriger des einen Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat heiraten, so kann er den Antrag auf Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses auch beim Standesbeamten des Eheschließungsstaates stellen. Dieser Standesbeamte hat den Antrag an den zuständigen Standesbeamten des Heimatstaates zu übersenden; dem Antrag sind für jeden Verlobten die zur Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses erforderlichen Urkunden beizufügen.
  2. Absatz 2,Die Vertragsstaaten werden einander
    1. Ziffer eins
      die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit der Standesbeamten für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses,
    2. Ziffer 2
      die Urkunden, die für die Verlobten dem Antrag auf Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses beizufügen sind,
      und
    3. Ziffer 3
      jede Änderung bezüglich der in den Nummern 1 und 2 genannten Vorschriften und Urkunden
    mitteilen.
  3. Absatz 3,Kann eine erforderliche Urkunde nicht beigebracht werden, so kann an ihrer Stelle eine beweiskräftige Bescheinigung oder, falls auch das nicht möglich ist, eine vor dem Standesbeamten abgegebene eidesstattliche Versicherung beigefügt werden. Die Entscheidung darüber, ob die Bescheinigung oder die eidesstattliche Versicherung genügt, unterliegt der freien Beweiswürdigung des Standesbeamten des Heimatstaates.