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BGBl. Nr. 127/1982

kundgemacht 16.03.1982 RIS↗
127. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Verzicht auf die Beglaubigung und über den Austausch von Personenstandsurkunden sowie über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen samt Anlage
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Verzicht auf die Beglaubigung und über den Austausch von Personenstandsurkunden sowie über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen
Kundmachung BGBl. Nr. 127/1982× zu Verzicht auf die Beglaubigung und den Austausch von Personenstandsurkunden sowie die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen (BRD)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verzicht auf die Beglaubigung und den Austausch von Personenstandsurkunden sowie die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen (BRD) neu § 0↗RIS↗
Art. 15neu
in Kraft ab 01.05.1982 · idF BGBl. Nr. 127/1982 Art. 15↗RIS↗

Artikel 15

Wer Angehöriger eines Vertragsstaates im Sinne des Vertrages ist, bestimmt sich nach dem Recht dieses Vertragsstaates.