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BGBl. Nr. 171/1982

kundgemacht 20.04.1982 RIS↗
171. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Nigerianischen Bundesregierung über wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER NIGERIANISCHEN BUNDESREGIERUNG ÜBER WIRTSCHAFTLICHE, INDUSTRIELLE UND TECHNISCHE ZUSAMMENARBEIT
Kundmachung BGBl. Nr. 171/1982× zu Abkommen zwischen Österreich und Nigeria über wirtschaftliche, industrielle, technische Zusammenarbeit×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zwischen Österreich und Nigeria über wirtschaftliche, industrielle, technische Zusammenarbeit neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 01.05.1982 · idF BGBl. Nr. 171/1982 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4

1. Die Nigerianische Bundesregierung bestimmt hiermit das Bundesministerium für Nationale Planung als zuständiges Organ für die Überwachung der Durchführung dieses Abkommens, und anderer damit im Zusammenhang stehender Angelegenheiten;

auf österreichischer Seite ist hiefür das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie zuständig, soweit nicht innerstaatliche Rechtsvorschriften anderes bestimmen.

2. Jeder Vertragschließende Teil hat jederzeit das Recht, schriftlich andere Organe, Organisationen oder Ministerien statt der im vorhergehenden Abschnitt bereits bezeichneten Institutionen namhaft zu machen.