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BGBl. Nr. 171/1982

kundgemacht 20.04.1982 RIS↗
171. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Nigerianischen Bundesregierung über wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER NIGERIANISCHEN BUNDESREGIERUNG ÜBER WIRTSCHAFTLICHE, INDUSTRIELLE UND TECHNISCHE ZUSAMMENARBEIT
Kundmachung BGBl. Nr. 171/1982× zu Abkommen zwischen Österreich und Nigeria über wirtschaftliche, industrielle, technische Zusammenarbeit×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zwischen Österreich und Nigeria über wirtschaftliche, industrielle, technische Zusammenarbeit neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 01.05.1982 · idF BGBl. Nr. 171/1982 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5

Jeder Vertragschließende Teil verpflichtet sich, im Rahmen seiner, gesetzlichen Möglichkeiten alle Dokumente, Informationen und Daten, die aus der Durchführung dieses Abkommens in ihren Besitz gelangt sind, vertraulich zu behandeln und solche Dokumente oder Kopien hievon, Informationen und Daten nur mir vorheriger schriftlicher Bewilligung des anderen Vertragschließenden Teiles einem Dritten zur Verfügung zu stellen.