Absatz 2,Für Anbringen, Niederschriften, Aktenvermerke, Vorladungen, Erledigungen, Fristen sowie Zwangs- und Ordnungsstrafen gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bestimmungen des 3. Abschnittes der Bundesabgabenordnung sinngemäß.
BGBl. Nr. 201/1982
201. Bundesgesetz: Zustellrechtsanpassungsgesetz
Bundesgesetz vom 1. April 1982 über die Anpassung zustellrechtlicher Vorschriften (Zustellrechtsanpassungsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 56neu
ZWEITER UNTERABSCHNITT.
Verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren.
römisch eins. Hauptstück.
Allgemeine Bestimmungen.
Paragraph 56, (1) Eine Bestrafung wegen eines Finanzvergehens, ein Verfall im selbständigen Verfahren (Paragraph 18,) und eine Inanspruchnahme aus der Haftung gemäß Paragraph 28, dürfen nur auf Grund eines nach den folgenden Vorschriften durchgeführten Verfahrens erfolgen.
- Absatz 3,Für Zustellungen gelten das Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, und sinngemäß die Bestimmungen des 3. Abschnittes der Bundesabgabenordnung. Zustellungen in Verfahren nach den Paragraphen 147 und 148 können auch durch öffentliche Bekanntmachung nach Paragraph 25, des Zustellgesetzes erfolgen.
- Absatz 4,Zwangs- und Ordnungsstrafen fließen dem Bund zu.