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BGBl. Nr. 246/1982

kundgemacht 04.06.1982 RIS↗
246. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreiches Thailand über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DES KÖNIGREICHES THAILAND ÜBER DIE AUFHEBUNG DER SICHTVERMERKSPFLICHT FÜR INHABER VON DIPLOMATEN- UND DIENSTPÄSSEN
Kundmachung BGBl. Nr. 246/1982× zu Sichtvermerkspflicht - Aufhebung für Diplomaten- und Dienstpaßinhaber (Thailand)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Sichtvermerkspflicht - Aufhebung für Diplomaten- und Dienstpaßinhaber (Thailand) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 25.07.1982 · idF BGBl. Nr. 246/1982 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6

Für die Zeit der Dienstverwendung der in den Artikeln 2 und 4 erwähnten Personen unterliegen die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder derselben Regelung wie die in den Artikeln 2 und 4 erwähnten Personen, sofern sie Inhaber gültiger thailändischer oder österreichischer Diplomaten- oder Dienstpässe sind.