BGBl. Nr. 278/1982
278. Übereinkommen über die Eintragung von Binnenschiffen samt Protokollen und Erklärungen der Republik Österreich
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE EINTRAGUNG VON BINNENSCHIFFEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 12neu
Artikel 12
Ist die Sicherungsbeschlagnahme für eine Forderung in bestimmter Höhe bewilligt worden, so ist der Betrag in der Bewilligung anzugeben.