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BGBl. Nr. 278/1982

kundgemacht 23.06.1982 RIS↗
278. Übereinkommen über die Eintragung von Binnenschiffen samt Protokollen und Erklärungen der Republik Österreich
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE EINTRAGUNG VON BINNENSCHIFFEN
Kundmachung BGBl. Nr. 278/1982× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schiffahrt – Eintragung von Binnenschiffen (Protokoll Nr. 2) neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 24.06.1982 · idF BGBl. Nr. 278/1982 Art. 13↗RIS↗

Artikel 13

Die Rechtsordnung des Staates, in dem die Sicherungsbeschlagnahme bewilligt worden ist, bestimmt, in welchen Fällen, unter welchen Voraussetzungen und binnen welcher Fristen der Antragsteller sein Recht gerichtlich geltend machen muß.