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BGBl. Nr. 278/1982

kundgemacht 23.06.1982 RIS↗
278. Übereinkommen über die Eintragung von Binnenschiffen samt Protokollen und Erklärungen der Republik Österreich
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE EINTRAGUNG VON BINNENSCHIFFEN
Kundmachung BGBl. Nr. 278/1982× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schiffahrt – Eintragung von Binnenschiffen neu § 0↗RIS↗
Art. 23neu
in Kraft ab 24.06.1982 · idF BGBl. Nr. 278/1982 Art. 23↗RIS↗

Artikel 23

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert den in Artikel 16 Absatz 1 bezeichneten Staaten sowie den Staaten, die auf Grund des Artikels 16 Absatz 2 Vertragsparteien geworden sind,

  1. Litera a
    den Eingang der Erklärungen oder Notifikationen nach Artikel 15 Absätze 1 und 3,
  2. Litera b
    die Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 16,
  3. Litera c
    die Zeitpunkte, zu denen dieses Übereinkommen nach Artikel 17 in Kraft tritt,
  4. Litera d
    die Kündigungen nach Artikel 18,
  5. Litera e
    das Außerkrafttreten dieses Übereinkommens nach Artikel 19,
  6. Litera f
    den Eingang der Erklärungen und Notifikationen nach Artikel 21 Absätze 1, 2 und 4.