den Eingang der Erklärungen oder Notifikationen nach Artikel 15 Absätze 1 und 3,
BGBl. Nr. 278/1982
278. Übereinkommen über die Eintragung von Binnenschiffen samt Protokollen und Erklärungen der Republik Österreich
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE EINTRAGUNG VON BINNENSCHIFFEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 23neu
Artikel 23
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert den in Artikel 16 Absatz 1 bezeichneten Staaten sowie den Staaten, die auf Grund des Artikels 16 Absatz 2 Vertragsparteien geworden sind,
- Litera a
- Litera bdie Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 16,
- Litera cdie Zeitpunkte, zu denen dieses Übereinkommen nach Artikel 17 in Kraft tritt,
- Litera ddie Kündigungen nach Artikel 18,
- Litera edas Außerkrafttreten dieses Übereinkommens nach Artikel 19,
- Litera fden Eingang der Erklärungen und Notifikationen nach Artikel 21 Absätze 1, 2 und 4.