Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 411/1982

kundgemacht 20.08.1982 RIS↗
411. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zur Vermeidung der Doppelbesteuerung des Einkommens und des Vermögens samt Notenwechsel
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zur Vermeidung der Doppelbesteuerung des Einkommens und des Vermögens
Kundmachung BGBl. Nr. 411/1982× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (UdSSR) neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 01.10.1982 · idF BGBl. Nr. 411/1982 Art. 10↗RIS↗

ARTIKEL 10

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

Ziffer eins Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Vermietung und Verpachtung oder einer anderen Art der Nutzung sowie aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens, das im anderen Vertragsstaat liegt, bezieht, dürfen in diesem anderen Vertragsstaat besteuert werden.

Ziffer 2 Im Sinne dieses Abkommens hat der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaates zukommt, in dem das Vermögen liegt.