Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 411/1982

kundgemacht 20.08.1982 RIS↗
411. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zur Vermeidung der Doppelbesteuerung des Einkommens und des Vermögens samt Notenwechsel
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zur Vermeidung der Doppelbesteuerung des Einkommens und des Vermögens
Kundmachung BGBl. Nr. 411/1982× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (UdSSR) neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 01.10.1982 · idF BGBl. Nr. 411/1982 Art. 12↗RIS↗

ARTIKEL 12

Andere Einkünfte

Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln dieses Abkommens nicht genannt wurden, dürfen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.