BGBl. Nr. 411/1982
411. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zur Vermeidung der Doppelbesteuerung des Einkommens und des Vermögens samt Notenwechsel
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zur Vermeidung der Doppelbesteuerung des Einkommens und des Vermögens
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 12neu
ARTIKEL 12
Andere Einkünfte
Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln dieses Abkommens nicht genannt wurden, dürfen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.