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BGBl. Nr. 411/1982

kundgemacht 20.08.1982 RIS↗
411. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zur Vermeidung der Doppelbesteuerung des Einkommens und des Vermögens samt Notenwechsel
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zur Vermeidung der Doppelbesteuerung des Einkommens und des Vermögens
Kundmachung BGBl. Nr. 411/1982× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (UdSSR) neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 01.10.1982 · idF BGBl. Nr. 411/1982 Art. 14↗RIS↗

ARTIKEL 14

Vermeidung einer steuerlichen Diskriminierung

Ziffer eins Eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person darf im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung unterworfen werden, die anders, höher oder belastender ist als die Besteuerung, der Staatsbürger des anderen Staates unter den gleichen Verhältnissen unterworfen werden dürfen.

Ziffer 2 Eine in einem Vertragsstaat gelegene Repräsentanz einer im anderen Staat ansässigen Person darf im erstgenannten Staat keiner Besteuerung, die anders, höher oder belastender ist als die Besteuerung, der die im erstgenannten Staat gelegenen Repräsentanzen von Personen, die in Drittstaaten ansässig sind, unterworfen werden.

Ziffer 3 Die Bestimmungen dieses Artikels gelten ungeachtet Artikel 2 dieses Abkommens für alle Steuern und Abgaben, die von einer in einem der Vertragsstaaten ansässigen Person im anderen Vertragsstaat erhoben werden könnten.