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BGBl. Nr. 411/1982

kundgemacht 20.08.1982 RIS↗
411. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zur Vermeidung der Doppelbesteuerung des Einkommens und des Vermögens samt Notenwechsel
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zur Vermeidung der Doppelbesteuerung des Einkommens und des Vermögens
Kundmachung BGBl. Nr. 411/1982× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (UdSSR) neu § 0↗RIS↗
Art. 19neu
in Kraft ab 01.10.1982 · idF BGBl. Nr. 411/1982 Art. 19↗RIS↗

ARTIKEL 19

Inkrafttreten

Ziffer eins Die Vertragsstaaten verständigen einander auf diplomatischem Wege über die Erfüllung der notwendigen Formalitäten, die für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlich sind.

Ziffer 2 Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte der im Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Benachrichtigungen erfolgt ist, und seine Bestimmungen werden erstmals auf alle Steuern und Abgaben angewendet, die für das Kalenderjahr 1979 erhoben werden.