BGBl. Nr. 411/1982
411. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zur Vermeidung der Doppelbesteuerung des Einkommens und des Vermögens samt Notenwechsel
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zur Vermeidung der Doppelbesteuerung des Einkommens und des Vermögens
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 19neu
ARTIKEL 19
Inkrafttreten
Ziffer eins Die Vertragsstaaten verständigen einander auf diplomatischem Wege über die Erfüllung der notwendigen Formalitäten, die für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlich sind.
Ziffer 2 Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte der im Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Benachrichtigungen erfolgt ist, und seine Bestimmungen werden erstmals auf alle Steuern und Abgaben angewendet, die für das Kalenderjahr 1979 erhoben werden.