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BGBl. Nr. 492/1982

kundgemacht 05.10.1982
492. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 217 Ottenschlager Straße im Bereich der Marktgemeinden Mühlbach und Spitz an der Donau
Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 20. September 1982 betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 217 Ottenschlager Straße im Bereich der Marktgemeinden Mühlbach und Spitz an der Donau
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